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   RG, 29.12.1913 - Rep. VI. 443/13   

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https://dejure.org/1913,131
RG, 29.12.1913 - Rep. VI. 443/13 (https://dejure.org/1913,131)
RG, Entscheidung vom 29.12.1913 - Rep. VI. 443/13 (https://dejure.org/1913,131)
RG, Entscheidung vom 29. Dezember 1913 - Rep. VI. 443/13 (https://dejure.org/1913,131)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Bürge im Konkurse des Hauptschuldners, wenn er vor der Konkurseröffnung einen Teil der Schuld an den Gläubiger bezahlt hat, die insoweit auf ihn übergegangene Forderung geltend machen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Bürgen im Konkurse des Hauptschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 83, 401
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 30.10.1984 - IX ZR 92/83

    Zahlungen des Bürgen als Sicherheitsleistung

    Den nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihn übergegangenen Teil der verbürgten Forderung kann nur der Bürge zur Konkurstabelle geltend machen (vgl. RGZ 83, 401, 406; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck KO 9. Aufl. § 3 Rdn. 37; Jaeger/Henckel KO 9. Aufl. § 3 Rdn. 60; Staudinger/Horn § 774 BGB Rdn. 18; BGB-RGRK/Mormann § 774 Rdn. 4), unbeschadet der offenen Frage, ob der Gläubiger gegen den Bürgen weitere Ansprüche erheben kann (vgl. dazu RGZ 83, 401, 406; BGB-RGRK/Mormann aaO; Palandt/Thomas BGB 43. Aufl. § 774 Anm. 2 f; GroßKomm zum HGB/Ratz § 349 Rdn. 67; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearbeitung § 194 I 1 b; Schäfer, Bankkontokorrent und Bürgschaft S. 166; Klett, Der Schutz des Bürgen unter besonderer Berücksichtigung der Formularpraxis der Kreditinstitute S. 163).
  • BGH, 19.12.1996 - IX ZR 18/96

    Rechtsfolgen eines Vergleichs zwischen einem Gläubiger und einem als

    Demgegenüber wirkt § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht innerhalb des Konkursverfahrens, sondern rein materiellrechtlich: Der Gläubiger kann möglicherweise außerhalb des Konkursverfahrens von dem weiteren Gesamtschuldner verlangen, daß dieser die auf ihn entfallende Konkursquote an den Gläubiger auskehrt, soweit das zu dessen voller Befriedigung erforderlich ist (so BGB-RGRK/Mormann, 12. Aufl. § 774 Rdn. 4; Palandt/Heinrichs, BGB 55. Aufl. § 268 Rdn. 7; Palandt/Thomas, aaO. § 774 Rdn. 12; Reinicke/Tiedtke DB 1985, 957, 958; offengelassen in RGZ 83, 401, 406; BGHZ 92, 374, 380).
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